Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Das nächste Mal wird 2018 gewählt. Außerhalb dieser Zeiträume können Betriebsräte gewählt werden, wenn ein besonderer Anlass gegeben ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der amtierende Betriebsrat sein Amt verliert oder wenn im Betrieb zuvor kein Betriebsrat existiert. Die Amtszeit dieser außerordentlich gewählten Betriebsräte wird durch Verlängerung oder Verkürzung der Amtszeit so angepasst, dass die dann folgende nächste Wahl wieder im regelmäßigen Turnus stattfindet. Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand geleitet.Wahlberechtigt sind grundsätzlich die Arbeitnehmer des Betriebs. Zu unterscheiden ist – wie bei allen Wahlen – das aktive und das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht, an der Wahl insbesondere durch Stimmabgabe teilzunehmen. Das passive Wahlrecht bedeutet die Berechtigung, in der Wahl zu kandidieren und als Betriebsrat gewählt zu werden.Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung die wesentlichen Rahmenbedingungen der Betriebsratswahl sind in den §§ 7 bis 20 geregelt. Die Details finden sich für die weitaus meisten Betriebe in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO).

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