Abschlagszahlungen nach Kündigung zurückfordern
Von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendarin Sandra Kiepels
BGH: Mieter können nach einer Kündigung gezahlte Abschlagszahlungen zurückverlangen, wenn der Vermieter nicht innerhalb eines Jahres abrechnet
Mieter können sich freuen: Der BGH hat entschieden, dass nach einer Kündigung Betriebskosten nur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – nämlich nach 12 Monaten gemäß § 556 abs. 3 Satz 2 BGB – abgerechnet werden können (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04).
Nach Ablauf des zwölften Monats kann der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern. Dieser Rückforderungsanspruch ergibt sich im Wege der ergänzenden Auslegung aus dem Mietvertrag ( §§133, 157 BGB) und wird bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Dazu muss der Mieter auch nicht erst den Vermieter auf Erstellung einer korrekten Abrechnung verklagen.
Der Vermieter kann nach Ablauf der Frist die Betriebskosten nicht mehr fordern, es sei denn, er weist nach, dass er an der rechtzeitigen Erstellung der Abrechnung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, vgl. § 556 Abs. 3 BGB.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Denn der Vermieter ist nach wie vor berechtigt, sich im Prozess gegen die Rückforderung des Mieters durch eine substantiierte, ordnungsgemäße Abrechnung zu wehren und dadurch die Fälligkeit seines Erstattungsanspruches herbeizuführen.
Der § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, welcher ausdrücklich Nachforderungen ausschließt, sei so zu verstehen, dass es sich nur um eine Nachzahlung handele, wenn der Vermieter eine Betriebskostenzahlung verlangt, welche die summierten Vorauszahlungen des Mieters übersteigen.
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