Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. November 2021, Az. 2 Sa 40/21) hat ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessantes Urteil gesprochen.
Streiten sich Mitarbeiter und Vorgesetzte, wollen beide nachweisen, wer im Gespräch was gesagt hat. Sind keine Kollegen oder Kunden als Zeugen anwesend, steht Aussage gegen Aussage. Zu einem riskanten Mittel griff ein Arbeitnehmer, der eine Unterredung mit dem Chef heimlich per Audio-Funktion des Smartphone aufnahm.
Prompt folgte die Kündigung des Arbeitnehmers. Mit der heimlichen Tonaufnahme soll er seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Der Mitarbeiter zog vor Gericht – und hatte in diesem Einzelfall Erfolg.
Der Mitarbeiter habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als das Gespräch aufzunehmen. Daher überwiege sein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
„An sich ist das heimliche Aufnehmen und Filmen von Ton und Bild ein geeigneter Kündigungsgrund“ erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz. „Sogar die fristlose Kündigung droht, daher rate ich grundsätzlich von einem solchen Verhalten ab!“.
Besser ist es, dass Gespräch unter Zeugen stattfinden zu lassen und im Anschluss ein Gedächtnisprotokoll zu schreiben.
Im Einzelfall bei dem LAG Rheinland-Pfalz wurde nur deshalb die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, weil der heimlichen Tonaufnahme mehrfach ehrverletzende Äußerungen durch den Chef passiert sein sollen. Dieser Rechtfertigung des Mitarbeiters widersprach der Chef vor Gericht jedenfalls nicht.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Uwe-Carsten Glatz
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