Blogeintrag zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2020 von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud.-jur. Elisabeth Geiger.
Welcher Mieter kennt das nicht: Man möchte die Ruhe der Wohnung genießen und schon hört man, wie die Mieter von oben durch ihre Wohnung rennen. Wie laut es in einer Wohnung sein darf, ist gesetzlich geregelt. Aber was passiert, wenn die Mieter aus der darüber liegenden Wohnung den Belag des Bodens gewechselt haben und es dadurch zu solch einer Lärmbelästigung erst kommt?
Diese Frage wurde am 26.06.2020 vom Bundesgerichtshof geklärt. In diesem Fall haben die Beklagten in ihrer Wohnung den Bodenbelag von einem Teppichboden zu einem Fliesenbelag gewechselt. Durch diese neu gelegten Fliesen konnten die schall-schutztechnischen Anforderungen nicht mehr eingehalten werden, sodass das Gericht den Klägern Recht gegeben hat. Daher müssen sie ihren ehemaligen Teppichboden wieder herstellen.
Und was bedeutet diese Entscheidung für Sie? Zunächst zeigt diese Entscheidung, dass die Gewährleistung Ihrer Ruhe höchste Priorität hat. Falls Sie Zweifel daran haben, ob ihre Nachbarn die allgemeinen schall-schutztechnischen Anforderungen einhalten, können Sie ein Gutachten anfordern, um dies zu prüfen. Gerne können Sie sich aber auch an uns wenden, und wir helfen Ihnen mit den nötigen Schritten weiter. Wir beraten Sie gerne.
Telefon: 02238/844847; Email: UweCarsten.Glatz@t-online.de
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