von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Jacob Eisenreich
Sie kommen an Ihren Anwohnerparkplatz und stellen fest, dass ihr Auto mehrere Kratzer am Lack aufweist. Dies konnte nur durch ein unvorsichtiges öffnen der Autotür des nebenliegenden Parkplatzbesitzers passiert sein.
Also gehen Sie nachdem Sie die Schäden festgestellt haben zu diesem und verlangen Ersatz der entstandenen Schäden. Dieser bestreitet jedoch etwas mit den benannten Vorfällen zu tun gehabt zu haben.
Logische Folge: Sie schalten den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
So tat es eine unserer Mandantinnen, die sich an die Rechtsanwaltskanzlei Uwe-Carsten Glatz wendete und um Hilfe auf zivilrechtlichen Wege bat. Hier stellte sich jedoch alsbald heraus, dass der Porsche, welcher die Schäden verursacht haben soll, von den Besitzern nach Italien verkauft worden sein sollte, um dort auf Rennstrecken zu fahren.
Damit sah die Gegenseite das Beweismittel in unerreichbarer Entfernung zur Beweiswürdigung und verlangte die Klage abzuweisen.
Doch unser Anwalt sah damit das Beweiserhebungsverfahren noch nicht ausgesetzt und forderte das Gericht daraufhin auf Grundlage des §144 ZPOs zur Begutachtung des Porsches in Italien, bei der neuen Eigentümerin auf. Eine Unzumutbarkeit bezüglich des §144 Abs. 2 ZPO, einer möglichen Vorlegungsverweigerung, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht gegeben und war um eine möglichst wenig belastende Lösung für die Beteiligten bemüht.
Dies traf auf große Ungläubigkeit der Beklagten. Hierzu stellte das Gericht jedoch nur fest: „Das Recht jedes einzelnen Bürgers auf Justizgewährleistung gehört zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Ordnung.“
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Wir helfen jederzeit!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz, Pulheim
E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Glatz,
in streitigen mietrechtlichen Angelegenheiten (Mieterseite) geht es oft lediglich um schmale Beträge. Für den etwa herangezogenen Anwalt ist das Amtsgericht „letzte Instanz“. Der Streitwert wird für ihn schnell zum Maß aller Dinge. So wird er darauf verzichten, den Justizgewährleistungsanspruch im Interesse seines Mandanten geltend zu machen. Was ist, wenn ein davon betroffener Mandant, im Bewusstsein der Unaufgebbarkeit der rechtlichen Relevanz seiner Sache diese selbst so weit aufbereitet, dass die Sache für eine größere Kanzlei potentiell von Interesse ist? Ist an eine entsprechende Entwicklung überhaupt zu denken? Für größere Kanzleien dürfte Justizgewährleistung im Kleinen jedenfalls ohne Weiteres kein Thema sein. Danke für Ihre Einlassungen zum Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Poschmann