Digitales Erbe
Facebook-Konten und anderer persönlicher Datenbestand auf
Datenträgern aller Art sind vererbbar!
In der Vergangenheit haben sich die Erben oftmals mit Diensteanbietern darum gestritten, ob
persönliche Inhalte des Verstorbenen auf sogenannten Social-Media im Netz grundsätzlich an
die Erben fallen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass es keinen Grund gebe, digitale Inhalte
im Netz anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher des Verstorbenen. Diese fielen
bisher auch in den Nachlass des Erblassers und die Erben konnten hierüber verfügen. Deshalb
haben die Erben einen Anspruch die Konten des Verstorbenen bei den Diensteanbietern
einzusehen und gegebenenfalls auch zu löschen. Das Persönlichkeitsrecht und der
Datenschutz des Erblassers werden hier zugunsten des Erbrechts bzw. der Erben aufgelöst.
Sollten Sie hierzu Fragen haben sprechen Sie uns jederzeit an.
Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz,
E-Mail: UweCarsten.Glatz@t–online.de
Neueste Kommentare