Mehrstündige Verspätungen von Flügen sorgen regelmäßig für Ärger bei der Urlaubs- oder Geschäftsreise. Fluggäste können von der jeweiligen Fluggesellschaft eine Entschädigung von bis zu 600 Euro erhalten, wenn die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Mit der Frage, ob eine nasse Landebahn einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt, musste sich das Amtsgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen (Aktenzeichen: 20 C 10/23). In dem Rechtsstreit verweigerte die Fluggesellschaft eine Entschädigung wegen einer erheblichen Verspätung mit der Begründung, dass die Landung auf einer nassgeregneten Landebahn aufgrund der geografischen Lage, der zu kurzen Fahrbahn und der Beschaffenheit des Flugzeugs, nicht möglich gewesen sei und sogar vom Hersteller verboten wird. Dies genügte dem Amtsgericht nicht. Regnerisches Wetter, welches üblicherweise zu einer nassen Landebahn führt, stellt in seinen Augen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn Regen, aber auch Schneefall oder Gewitter während oder im Vorfeld des Fluges sei, besonders im Herbst, gewöhnlich. Damit muss ein Flugunternehmen rechnen; auch wenn der Wetterbericht Gegenteiliges vorhersagt, und entsprechende Vorkehrungen treffen.

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Pulheim, den 02.10.2023 RA Jan Claudius Fabritius