von Uwe Carsten Glatz, Rechtsanwalt | Nov 11, 2017 | Allgemein, Arbeitsrecht
von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendar Malte Hotes:
Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich nach einem Urteil des EuGH nicht negativ auf
Arbeitnehmer auswirken. Haben sie vor einer längeren Abwesenheit eine Beförderung
zugesagt bekommen, muss diese oder eine gleichwertige Stelle auch bei ihrer Rückkehr noch
verfügbar sein, befanden die Luxemburger Richter.
Geklagt hatte eine Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie sollte in der
Senatsverwaltung Berlin eigentlich eine Führungsposition antreten und dafür eine zweijährige
Probezeit absolvieren. Die Probezeit hat sie jedoch nicht angetreten, da sie durch die
Schwangerschaft und anschließende Elternzeit die Stelle nicht antreten konnte. Nach ihrer
Rückkehr befand ihr Arbeitgeber, dass die Probezeit nicht beendet wurde, da sie das Amt
nicht wahrgenommen habe. Sie musste daher auf ihrer alten Position weiterarbeiten. Die
Führungsposition wurde anderweitig vergeben.
Die Luxemburger Richter sahen hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie über Verbot der
Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie gegen die Rahmenvereinbarung über die
Elternzeit. Die Richter wiesen das Berliner Verwaltungsgericht an, sicherzustellen, dass der
betroffenen Beamtin direkt eine angemessene Stelle zugewiesen wird.
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