Grundsätzlich muss man das Verhalten eines Arbeitnehmers in den dienstlichen Bereich und von dem privaten Bereich bzw. Freizeitverhalten des Arbeitnehmers trennen. Im dienstlichen Bereich des Arbeitnehmers sind strengste Maßstäbe anzulegen, aber wie verhält es sich im privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in seiner politischen Meinungsäußerung Zurückhaltung zu üben.
Dies gilt insbesondere nach der Rechtsprechung ohne Einschränkung für die Äußerung rechtsextremer Ansichten. Eine bloße Unterstützung extremistischer, aber nicht verbotener Parteien oder politische Gruppierungen sind im Hinblick auf die Grundrechte des Arbeitnehmers regelmäßig kein Kündigungsgrund bzw. würden keine Kündigung rechtfertigen. Tritt der Arbeitnehmer aber bei Demonstrationen aus der Masse der Unterstützer und Sympathisanten heraus und exponiert er sich und seine extremistischen Ansichten, kann der Sachverhalt möglicherweise anders beurteilt werden. Die Sach- und Rechtslage ist nach den Umständen des Einzelfalls genau und differenziert zu betrachten. Hier sollte der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzugezogen werden.
Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz – E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de
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