Die von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, gestellten Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung sind in tatsächlicher Hinsicht durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. November 2002 (2 AZR 599/01) noch einmal erhöht worden.
Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen die erforderliche Negativprognose begründen kann. Zunächst ist erforderlich, dass für die negative Gesundheitsprognose objektive Tatschen vorliegen, die die Besorgnis der weiteren Erkrankung im bisherigen Umfang rechtfertigen. Bisherige Kurzerkrankungen sind insoweit nur dann ein Indiz, wenn die zugrundeliegenden Krankheiten nicht bereits ausgeheilt sind. Insoweit hat der Arbeitnehmer darzutun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. Ergeben sich aus den ärztlichen Gutachten auch nur Zweifel hinsichtlich der Negativprognose, so ist die indizielle Wirkung der häufigen Kurzerkrankung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erschüttert. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber den vollen Beweis für die negative Zukunftsprognose der gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers erbringen. Dies könne nur durch ein „zweifelsfreies“ ärztliches Attest erfolgen.
Die Konsequenz dieser verschärften Rechtsprechung zu den Beweisanforderungen bei krankheitsbedingter Kündigung: Nachzuweisen ist eine über jeden Zweifel erhabene Negativprognose. Ein derartiges ärztliches Gutachten wird nur in Ausnahmefällen erwartet werden können.
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