Beitrag aus „Der Betrieb“, DB vom 06.01.2012, Heft 01, Seite 17
(FG Köln, Urteil vom 16.11.2011 – 9 K 3197/10)
Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Dies entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 16. 11. 2011 (9 K 3197/10).
In dem Verfahren klagten die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der ErbSt-Klasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an.
Diese Meinung teilte das FG Köln nicht. Er sah in der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Ehe- und eingetragnen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. Insbes. sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 1. 1. 2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht komme. Dies hat das FG in seinem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. (Vgl. FG Köln, PM vom 2. 1. 2012)
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