von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendar Marco Schütz.
Der Reiseveranstalter Thomas Cook hat alle Reisen für das Jahr 2020 abgesagt. Für Kunden des Reiseunternehmens bedeutet das, dass der ersehnte Jahresurlaub oder ein beruflicher Flug ausfällt. Machen Sie sich klar, dass es Möglichkeiten gibt, das bezahlte Geld zurückzuerhalten. Aber: Sie selbst müssen aktiv werden!
Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz erklärt: „Jede Dienstleistung, die ein Kunde bezahlt, muss auch erbracht werden. Wird eine Dienstleistung unmöglich, z.B. wegen der Insolvenz der Airline, so entfällt deren Anspruch auf Bezahlung!“ Wer einen Flug bei Thomas Cook gebucht und schon (teilweise) bezahlt hat, der fragt sich: „Wie bekomme ich mein Geld zurück?“
Zahlung mit der Kreditkarte Kunden, die einen Flug mit der Kreditkarte gezahlt haben, können die angewiesene Zahlung bei dem Kreditkartenunternehmen (Mastercard, Visa) zurückzufordern. Dazu wenden Sie sich aber nicht an diese, sondern an die Bank bzw. das Geldinstitut, dass Ihnen die Kreditkarte ausgegeben hat. Auf deren homepage können Sie ein Reklamationsformular herunterladen und ausfüllen: Geben als Rückforderungsgrund beispielsweise an, „die Dienstleistung bezahlt, aber nicht erhalten zu haben“.
Für Buchungen eine Pauschalreise gilt diese Möglichkeit erst einmal nicht: Hierbei ist es vorrangig, über die Insolvenzversicherung bei der Zurich Insurance und deren Dienstleister, die KAERA AG, vorzugehen. Allerdings ist zu erwarten, dass die Versicherungssumme nicht für alle gebuchten Pauschalreisen ausreichen wird, da bei Thomas Cook und den Tochterunternehmen (u.a. Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen) tausende Reisen gebucht wurden. Im deutschen Reiserecht ist eine Haftungsobergrenze von 110 Millionen € für jedes Geschäftsjahr geregelt. Die Zurich Insurance will erst einmal den gesamten Schaden infolge der Insolvenz ermitteln, ehe sie eine anteilige Quote an die betroffenen Kunden ausbezahlt. In diesem Fall können Kunden doch den Weg über das „Chargeback-Verfahren“ gehen.
Kunden müssen bei ihrer Bank einige Unterlagen einreichen: Neben dem Reklamations-formular eine Kopie der Flugbuchung auch eine Benachrichtigung darüber, dass Kosten nicht erstattet werden. Setzen Sie gegenüber der Insolvenzversicherung eine Frist, bis der Sie die Rückzahlung des Reisepreises einfordern. Lehnt die Insolvenzversicherung ab können Sie eine Erstattung im „Chargeback-Verfahren“ fordern. Antwortet sie gar nicht, können Sie nach 60 Tagen eine ab der Einreichung Ihrer Erstattungsforderung die Erstattung von Ihrer Bank fordern.
Sind Sie Kunde der von Thomas Cook, Öger Tours, Air Marin oder Bucher Reisen? Möchten Sie den gezahlten Reisepreis zurückfordern? Dann setzen Sie sich mit der Kanzlei in Kontakt! Wir begleiten bereits ein Dutzend Mandanten durch das Erstattungsverfahren. Profitieren Sie von unserer Erfahrung.
Uwe-Carsten Glatz berät Sie gerne. Schreiben Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an: UweCarsten.Glatz@t-online.de; 02238 844847
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