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Ich bin beim Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln zugelassen und verfüge damit über die Postulationsfähigkeit bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik.
Wir verfügen online über „die größte juristische Bibliothek“ des Landkreises Rhein-Erft und über die größte Rechtsprechungsdatenbank der Bundesrepublik Deutschland sowie über eine Wirtschaftsauskunftsdatenbank mit über 430 Millionen Einträgen von Bundesbürgern. Alle diese Arbeitsmittel haben den einzigen Sinn und Zweck den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unserer Mandanten zu dienen. Unser Qualitätsmanagement ist von der DEKRA gemäß ISO 9001/2015 zertifiziert.
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Rechtsprechung
Fristlose Kündigung nach angedrohter Erkrankung
Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehnten Urlaubsantrag ist regelmäßig ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das gilt nicht zwingend, wenn der Arbeitsnehmer tatsächlich krank ist (Urteil vom 12.3.2009 – 2 AZR 251/07).
mehr lesenAnspruch für Kündigungsschutz werdender Mütter
Die Ausnahmevorschrift es §4 S.4 KSchG gilt für Schwangere nur, wenn der Arbeitsgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte (Urteil vom 19.2.2009 –2 AZR 286/07).
mehr lesenWir vertreten die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unserer Mandanten.
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Rechtsprechungen
Arbeitsrechtliche Rechtsprechungshinweise
Anspruch für Kündigungsschutz werdender Mütter
Die Ausnahmevorschrift es §4 S.4 KSchG gilt für Schwangere nur, wenn der Arbeitsgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte (Urteil vom 19.2.2009 –2 AZR 286/07).
Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes entsteht regelmäßig dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Bestimmung zum Nichtraucherschutz verpflichtet ist. (Urteil vom 19.5.2009 –9 ARZ 241/08)
Fristlose Kündigung nach angedrohter Erkrankung
Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehnten Urlaubsantrag ist regelmäßig ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das gilt nicht zwingend, wenn der Arbeitsnehmer tatsächlich krank ist (Urteil vom 12.3.2009 – 2 AZR 251/07).
Rechtfertigung einer Geschlechtsdiskriminierung
Bei der Besetzung von Nachtdiensten in einem Mädcheninternat darf der Arbeitsgeber die Bewerberauswahl von Vornherein auf weibliche Bewerberinnen beschränken.
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 II AGG setzt kein Verschulden des Arbeitgebers und auch keinen Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung voraus.
Krankheitsbedingte Kündigung:
Die von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, gestellten Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung sind in tatsächlicher Hinsicht durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. November 2002 (2 AZR 599/01) noch einmal erhöht worden.
Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen die erforderliche Negativprognose begründen kann. Zunächst ist erforderlich, dass für die negative Gesundheitsprognose objektive Tatschen vorliegen, die die Besorgnis der weiteren Erkrankung im bisherigen Umfang rechtfertigen. Bisherige Kurzerkrankungen sind insoweit nur dann ein Indiz, wenn die zugrundeliegenden Krankheiten nicht bereits ausgeheilt sind. Insoweit hat der Arbeitnehmer darzutun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. Ergeben sich aus den ärztlichen Gutachten auch nur Zweifel hinsichtlich der Negativprognose, so ist die indizielle Wirkung der häufigen Kurzerkrankung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erschüttert. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber den vollen Beweis für die negative Zukunftsprognose der gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers erbringen. Dies könne nur durch ein „zweifelsfreies“ ärztliches Attest erfolgen.
Die Konsequenz dieser verschärften Rechtsprechung zu den Beweisanforderungen bei krankheitsbedingter Kündigung: Nachzuweisen ist eine über jeden Zweifel erhabene Negativprognose. Ein derartiges ärztliches Gutachten wird nur in Ausnahmefällen erwartet werden können.
Widerrufbarkeit freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers
Hat ein Arbeitgeber freiwillige Sozialleistungen zugesagt, so kann er diese nicht ohne weiteres widerrufen. Vielmehr muss ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt kenntlich gemacht sein. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2002 (Az.: 10 AZR 48/02) entschieden. Das Bundesarbeitsgericht empfiehlt insoweit die Leistungsgewährung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder als „jederzeit widerruflich“. Nach Ansicht der höchsten Arbeitsrichter bedeutet „freiwillig“ nicht gleichzeitig „jederzeit widerrufbar“. Es empfiehlt sich daher, die jederzeitige Widerrufbarkeit bereits in den Arbeitsverträgen bzw. in der Zusage selbst deutlich zu machen.
Jedoch ist zu unterscheiden zwischen dem Willen des Arbeitgebers, sich zumindest grundsätzlich rechtlich zu binden, diese Zusage aber widerrufen zu können, und einer voll umfassenden Freiwilligkeit. In letzterem Fall sollte ausdrücklich in der Zusage darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die freiwillige Leistung nicht besteht. Ist eine rechtliche Bindung von dem Arbeitgeber nicht gewollt, ist daher auch kein Widerrufsvorbehalt, sonder die voll umfassende Freiwilligkeit zur Leistung in die vertragliche Regelung auf zu nehmen.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern ist, sofern ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz vor zu nehmen. Insoweit ist von dem Arbeitgeber zunächst fest zu stellen, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Es kommen nur vergleichbare Personen in Betracht. Vergleichbarkeit bedeutet diesbezüglich Austauschbarkeit. Austauschbarkeit liegt wiederum vor, wenn die Arbeitsaufgaben des jeweils anderen alsbald übernommen werden können. Nicht vergleichbar und von der Sozialauswahl auszunehmen sind Arbeitnehmergruppen, die besonderen Kündigungsschutz genießen, wie z. B. Schwangere, Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetzt, Schwerbehinderte.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2002 (Az.: 2 AZR 706/00) sind auch sogenannte Leistungsträger, also Personen, deren weitere Beschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes in berechtigtem betrieblichen Interesse liegt, von der Sozialauswahl aus zu nehmen. Ob ein solches „berechtigtes betriebliches Interesse“ eine Ausnahme von dem Gebot der Sozialauswahl rechtfertigt, ist jeweils in Abwägung mit dem Interesse der sozial schwächeren Arbeitnehmer fest zu stellen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein. Damit stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass zunächst keine vollständige Ausklammerung von der Sozialauswahl, sondern lediglich eine besondere Bedeutung der berechtigten betrieblichen Interessen gegeben ist. Nach der Gesetzessystematik soll die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten die Regel und die Ausklammerung von Leistungsträgern die Ausnahme bleiben. Ein Arbeitgeber soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht gezwungen werden, die Arbeitnehmer, die den Fortbestand des unternehmerischen Erfolges sicherstellen, allein aufgrund ihrer sozial stärkeren Stellung entlassen zu müssen.
Hinzweisen ist insoweit ergänzend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 (Az.: 2 AZR 15/00), wonach auch im Fall der Kündigung in einem Kleinbetrieb, der nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt, unter mehreren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl zu treffen ist. Artikel 12 Grundgesetz, durch den die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich abgesichert wird, gebiete ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtn
ahme. Eine Kündigung, die den hierdurch aufgestellten Anforderungen nicht entspricht, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sei deshalb unwirksam. Anzumerken ist, dass nicht eine den Anforderungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz entsprechende Sozialauswahl, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung sozialer Belange erfolgen muss. Jedenfalls bei einer erheblichen sozialen Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers darf diesem nicht gekündigt werden. Gleichwohl steht dem Arbeitgeber bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen sozialen Belangen und betrieblichen Interessen eine unternehmerische Freiheit von erheblichem Gewicht zu.
Widerruf von Aufhebungsverträgen nach § 312 BGB
Zwei weitere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen haben zurecht bestätigt, dass die Vorschriften des BGB, die Verbrauchern bei Haustürgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht einräumen, auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht anwendbar sind (LAG Köln, Urteil vom 18.12.2002, Az.: 8 Sa 979/02; LAG Brandenburg, Urteil vom 30.12.2002, Az.: 7 Sa 386/02).
Das LAG Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass zwar auch am Arbeitsplatz eine für Haustürgeschäfte typische „Haustürsituation“ entstehe. Diese setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer zu einer Leistung verpflichtet werde, was bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht der Fall sei. Ferner spräche auch die für die Widerspruchsvorschriften geltende Abschnittsüberschrift im Gesetz („Besondere Vertriebsformen“) gegen eine Anwendung des Widerrufsrechtes auf Aufhebungsverträge, da diese nicht „vertrieben“ werden. Das Urteil des LAG Brandenburg hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Eine Entscheidung der Rechtsfrage durch das BAG bleibt deshalb ab zu warten.
Arbeitslosengeld – keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag
Nach einer aktuellen Entscheidung des bayrischen Landessozialgerichts vom 09.01.2003 kann die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung für den Betroffenen ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein, wenn bei diesem die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist beachtet wird. Es erweist sich deshalb gerade in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, weil er sich einer rechtmäßigen Kündigung ausgesetzt sieht, gegen die er sich nicht wehren kann, als unzumutbar, die drohende Kündigung des Arbeitgebers ab zu warten. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verbiete deshalb die Verhängung einer Sperrzeit. Trotz dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer dennoch, eine Kündigung ab zu warten und sodann einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, dies schon im Hinblick darauf, dass eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung ihre Deckungszusage erst bei Vorliegen eines Versicherungsfalles, dies ist gewöhnlich der Ausspruch der Kündigung, erteilt.
Annahmefrist einer Änderungskündigung
Das BAG hat in einem Urteil vom 06.02.2003 (Az.: 2 Azr 674/01) entschieden, dass die vorbehaltlose Annahme einer Änderungskündigung nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetzt) gebunden sei. Die Dreiwochenfrist gelte nur für die Annahme unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Die vorbehaltlose Annahme ist nach § 147 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem beabsichtigten Kündigungstermin noch hätte kündigen können.
Baurechtliche Rechtsprechungshinweise
Beweislast bei Pauschalpreisverträgen
Ist die vom Auftraggeber gestellte Leistungsbeschreibung unklar und unvollständig, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass bei unklaren Pauschalpreisverträgen die streitige Leistung vom Pauschalpreis erfasst ist. (Urteil vom 2.3.2009 –3 U 38/08)
Abnahme durch Ingebrauchnahme
Eine Werkleistung kann schlüssig durch Ingebrauchnahme abgenommen werden, sofern nicht aus dem Verhalten des Auftraggebers ein gegenteiliger Wille erkennbar ist. (Urteil vom 29.4.2009 –4 U 85/07)
Verstoß gegen DIN:
Mangelvermutung: Hält der Auftragnehmer die DIN-Vorschriften nicht ein, so hat dies die widerlegliche Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemeinen Regeln der Technik und damit für die Mangelhaftigkeit des Werks zu Folge. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Mangels obliegt dann dem Auftragnehmer.
Fristsetzung bei Schadensersatz statt der Leistung
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ,,statt der Leistung“ setzt grundsätzlich die vorherige Fristensetzung zur Mangelbeseitigung voraus. Ist hierfür die Vorleistung eines Drittunternehmens notwendig, so muss die Fristensetzung des Auftraggebers mit dem Angebot verbunden werden, vorab für eine ordnungsgemäße Vorleistung zu sorgen.
Wie lange kann der Auftragnehmer Abschlagzahlungen verlangen?
Nach der Rechtsprechung der BGH sind Abschlagszahlung nicht mehr durchsetzbar, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat. Diese Rechtsprechung erweitert der BGH dahin, dass dies auch gilt, wenn die Leistungen abgenommen sind und die Frist zur Einreichung der Schlussrechnung gem. § 14 Nr. 3 VOB/B abgelaufen ist.
Informationspflicht:
Architekten sind verpflichtet, als Sachwalter des Bauherrn die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn davon zu unterrichten. Dies gilt auch für Fehler, die der Architekt selbst begangen hat. (Az.: Bundesgerichtshof, VII ZR 043/99)
Keine Alleingänge:
Ändert ein Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn wesentliche Details am Haus (hier wurde der Keller um 1,15 m höher gebaut als vereinbart), so hat er grundsätzlich für die dadurch entstehenden Kosten (hier: Abriss) aufzukommen. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 1/00)
Keine Haftung für Klausel:
Übernimmt ein Architekt eine gängige Vertragsstrafenregelung aus einem anderen Formular, ergibt sich aber, dass diese Fassung unwirksam ist, so kann der Bauherr den Architekten dafür nicht haftbar machen – etwa, wenn wegen der Klausel gegen einen säumigen Handwerker kein Schadenersatz durchzusetzen ist (OLG Hamm, Az.: 12 U 44/01)
Rechnungen prüfen:
Ist ein Architekt vertraglich mit der Objektüberwachung betraut, so muss er auch Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers prüfen und sich davon überzeugen, dass die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Andernfalls haftet er für den Schaden, wenn der Bauherr beim inzwischen insolventen Bauunternehmer keinen Regress nehmen kann. (BGH, Az.: VII ZR 295/00)
Falscher Abstand:
Ist der Architekt eines Neubaus auch dafür zuständig, dass die erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden, muss er Schadensersatz leisten, wenn etwa der Erker nicht gebaut werden kann. (OLG Hamm, 25 U 56/99)
Abschlag:
Lehnt eine Baubehörde den Architektenplan ab, so kann dieser nicht das volle Honorar für seine Arbeit (hier war ihm die komplette Bauplanung und –überwachung übertragen worden) verlangen. Honoriert werden muss lediglich die Vorplanung. (OLG Nürnberg, 6 U 2285/01)
Hochwasser beachten:
Berücksichtigt ein Architekt bei der Planung nicht, dass das Haus in einem Hochwassergebiet liegt, muss er für einen Hochwasserschaden aufkommen. (OLG Frankfurt a. M., 12 U 38/98)
Nachbessern:
Der Bauherr kann Schadenersatz wegen Bausummenüberschreitung nur verlangen, wenn er den Architekten zur Nachbesserung aufgefordert hat. (OLG Köln, 3 U 166/00)
Geld nach Vertragsende:
Ein Architekt muss auch dann noch für einen Mangel in se
iner Bauplanung aufkommen, wenn der Vertrag vom Klienten bereits gekündigt ist. (Bundesgerichtshof, VII ZR 488/99)
Verkehrsrechtliche Rechtsprechungshinweise
Abschleppen unbefugt geparkter Fahrzeuge
Der Grundstückbesitzer darf sich der verbotenen Eigenmacht durch unbefugt auf seinem Grundstück abgestellte Fahrzeuge durch ein Abschleppen zur Wehr setzten. Die dabei anfallenden Abschleppkosten kann er als Schadenersatz geltend machen.
(Urteil vom 5.6.2009-V ZR 144/08)
Geschwindigkeitsmessung mit Lasergeräten
Hat das Gericht zur Ordnungsgemäßen der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständiger angehört, so muss er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben.
(NJW Spezial 20.August 2009 17/2009 Seite 539)
Anscheinsbeweis bei einem Autobahn-Auffahrunfall
De gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis setzt bei Auffahrunfällen auf Autobahnen nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende ,,eine gewisse Zeit ´´ hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur hergefahren ist.
(Urteil vom 19.5.2009 –4 U 347/08)
Kollision mit geöffneter Tür eines anderen Fahrzeugs beim Einparken
Grundsätzlich sind an die Sorgfaltspflichten beim Einparken sowohl an den Einparkenden als auch an den Fahrer des neben der Parklücke abgestellte Fahrzeug gleich hohe Anforderungen zu stellen.
(Urteil vom 9.6.2009 –3 U 211/08)
Grob pflichtwidriges Verhalten bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Übersieht ein Kraftfahrer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen, so kann die Verhängung eines Fahrverbots nicht alleine darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war.
(NJW Spezial 5.November 2009 22/2009 Seite 699)
Beweiswürdigung zur Feststellung der Benutzung eines Mobiltelefons
Steht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Aussage gegen Aussage, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Indizien. Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob eine Ahndung der Tat geboten ist. (NJW Spezial 5.November 2009 22/2009 Seite 699)
Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall
Treten sofort nach dem Unfall Nacken-, Kopfschmerzen- sowie Schwindelgefühl auf und klagt der Verletzte über Schmerzen im Handgelenk sowie ein Kribbeln in den Fingern , so sind diese Beschwerden aus orthopädischer Sicht unspezifisch. Sie können den Nachweis für die Unfallbedingtheit eines Bandscheibenvorfalls nicht begründen.
Kollision beim Linksabbiegen – Erschütterung des Anscheinsbeweies
Wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist, so ist der gegen den Wartepflichtigen sprechende Anscheinsbeweis erschüttert. (Urteil vom 17.9.2009 – 12 U26/09)
Mietrechtliche Rechtsprechungshinweise
Herausgabeanspruch der Untermiete nach Kündigung
Vermietet der Mieter den Mietgegenstand weiter, steht dem Vermieter eine Beteiligung an einem Mehrerlös nur kraft Vereinbarung zu. Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Mietverhältnis gekündigt wurden ist.
(Urteil vom 12.8.2009 –XII ZR 76/08)
Urkundenverfahren bei anfänglichem Mietmangel
Nach Jahren der Rechtsunsicherheit ist es inzwischen unstreifig, dass der Vermieter die ausstehende Miete im Urkundenverfahren gelten machen kann. Dies ist auch dann möglich, wenn der Mieter später anfängliche Mängel einwendet, die Mietsache aber ursprünglich rügelos entgegengenommen hat.
(Urteil vom 8.7.2009 – VIII ZR 200/08)
Familienrechtliche Rechtsprechungshinweise
Darlegung- und Beweislast beim Kindesunterhalt
Wird Kindesunterhalt begehrt, der über dem Mindestbedarf der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, muss das darlegungs- und beweispflichtige Kind substanziiert zu den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen vortragen. (NJW Spezial 6.August 2009 16/2009 Seite 500)
Keine Nutzungsentschädigung für Wohnvorteil wegen Unbilligkeit
Wird der Wohnwert einer im Miteigentum von geschieden Ehegatten stehenden und von einem Ehegatten allein benutzten Wohnung im Rahmen der Unterhaltsberechnung beim nutzenden Ehegatten einkommenserhöhend berücksichtigt, kann der andere Ehegatte für diese Nutzung seines Miteigentumsanteil später keine Nutzungsentschädigung verlangen.
(Urteil vom 23.4.2009 –8 U 17/08)
Kanzlei zertifiziert nach ISO 9001:2015
Qualität bei der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch Zertifizierung des Kanzleimanagements und der Büroorganisation der Anwälte nach ISO 9001:2015
Qualitätsmanagement bei der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch Anwälte.
Es wird in einem sensiblen Bereich, wie der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, nach wie vor zu wenig Wert auf Qualitätsmanagement im Dienste der Mandanten gelegt.
Doch Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die höchste Anforderungen an die Kanzleien stellt. Die Tätigkeit eines Anwalts kann das private, wie auch wirtschaftliche Leben von Mandanten positiv, jedoch auch sehr negativ beeinflussen. Umso wichtiger erscheint vor diesem Hintergrund der Transparenz, die Notwendigkeit einer Zertifizierung.
Die Dekra Certification GmbH, in Zusammenarbeit mit IT Law Management, bietet Kanzleien die Möglichkeit sich nach der Norm ISO 9001:2015 zu zertifizieren. Dieses weltweit anerkanntes Qualitätssicherungssystem ist in 150 Ländern der Standard für die Aufbau- und Ablauforganisation unter anderem von Rechtsanwaltskanzleien.
Die zertifizierte Kanzlei wird zum Zwecke der Erfüllung aller Vorgaben der Norm, ständig überwacht. Hierzu zählen neben der Sichtung alle qualitätsrelevanten Vorgänge, unangekündigte Besuche, Gespräche mit Mitarbeitern und Mandanten, die Kontrolle der Kooperationspartner, so wie viele weitere Maßnahmen in periodischen Zeitabständen.
Die Rechtsanwaltskanzlei von Jan Claudius Fabritius in Pulheim setzt neue Qualitätsmaßstäbe im Dienste der Mandanten und ließ sich, durch Erfüllung aller strengen Kriterien, nach den Vorgaben der Norm DIN EN ISO 9001:2015 zertifizieren.
„Wir haben auf die Erfüllung der strengen Vorgaben hingearbeitet und sind erleichtert und froh, dass wir mit unserer Kanzlei eine führende Position bei Qualität, Service und Leistung auf unserem Markt einnehmen können. Die positive Resonanz bei unseren Mandanten war schon alleine die Mühe wert und wir sehen die Zertifizierung als eine Verpflichtung den Ansprüchen unserer Mandanten, die sich vertrauensvoll an uns wenden, wie auch unseren eigenen Ansprüchen, gerecht zu werden,“ so Rechtsanwalt Jan Claudius Fabritius.
Durch die strengen Vorgaben entstehen für Verbraucher, wie auch Unternehmer neue Perspektiven für die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung und es ist jetzt schon abzusehen, dass sich dieser Markt im Bezug auf Qualität, Service und Leistung zum Vorteil der Mandanten verändert und sich durch Zertifizierungsmaßnahmen mehr Transparenz bilden wird.
Kontakt
Rechtsanwalt
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Venloer Str.107-111
(C&A-Haus)
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Telefon: 02238 844847
E-Mail: info@rechtsanwalt-fabritius.de
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Auto:
Nehmen Sie auf der Autobahn A1 die Abfahrt Köln-Bocklemünd/Pulheim. Fahren sie dort, dem Straßenverlauf (Venloer Straße) folgend, Richtung Pulheim.
Biegen Sie anschließend – weiterhin auf der Venloer Straße – Richtung Stadtzentrum/Marktplatz nach rechts ab. Im Stadtzentrum am Marktplatz im C&A Haus (Venloer Straße 107-111) finden Sie uns im 2. Obergeschoss.
Parkmöglichkeiten:
Folgen sie dem Parkleitsystem in Pulheim oder parken sie im Kaufring- bzw. Kauflandparkhaus
Zugverbindung:
Vom Kölner Hauptbahnhof mit der Regionalbahn Richtung Mönchengladbach 2. Haltestelle (Pulheim Bahnhof) –Fahrzeit 15 Minuten.
Von dort aus gehen Sie die Straße, Am Bahnhof, entlang überqueren sie die Hauptstraße und gehen sie links am Stommelner Tor vorbei und folgen sie der Venloer Straße bis zum C&A Haus (Venloer Straße 107-111).
(ca. 5 Min. Fußweg)
Busverbindung:
Sie erreichen und auch mit dem Bus, Linie 970 und 980.
Die Buslinie 970 fährt von: Köln Bocklemünd – Bergheim Niederaußem
Bergheim Niederaußem – Köln Bocklemünd
Die Buslinie 980 fährt von: Köln Worringen – Frechen
Frechen – Köln Worringen
Haltestelle: ,,Pulheim Rathaus“ von dort begeben sie sich auf die Venloerstrasse in Richtung Marktplatz, nach 250 Meter erreichen sie das C&A Haus (Venloerstraße 107-111). Dort befindet sich die Kanzlei im 2. Obergeschoss.
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