Sondergebühr für Dispositionskredit rechtswidrig – Verbraucher bekommen ihr Geld zurück! von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Helena Gavrilovic
Ein Drittel aller Deutschen nimmt einen Dispositionskredit, d. h. eine eingeräumte und unbefristete Überziehungsmöglichkeit des Bankkontos, in Anspruch.
Doch Dispositionskredite sind teuer. Es fallen über dem üblichen Zinssatz liegende Dispositions-Zinsen an und das obwohl sich die Banken derzeit bei der Europäischen Zentralbank zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren können. Neben den horrenden Zinssätzen wurden bisher zusätzlich für nicht genehmigte aber von der Bank geduldete Überziehungen des Girokontos über den Dispositionskredit hinaus, unabhängig von der Höhe der Überziehung also bereits bei einem Betrag von nur 1 Euro, unverhältnismäßig hohe Mindestentgelte berechnet.
Doch damit ist jetzt Schluss, sagt der Bundesgerichtshof (BGH)!
Dieser entschied am Dienstag, den 25.10.2016 (BGH- Az.: XI ZR 9/15 sowie XI ZR 387/15) zugunsten des Verbraucherschutzes. Eine durch die Bank geduldete Überziehung des Dispositionskredites stellt einen Verbraucherkredit dar. Somit dürfen Banken ihren Kunden Zinsen für die Überziehung berechnen. Das Berechnen einer pauschalen Sondergebühr hingegen, wenn für die Bank nur minimale Zinsprofite anfallen, stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Vebraucher dar.
Die Botschaft des BGH lautet: Solche Sondergebühren sind als Vertragsbedingungen rechtswidrig!
Bankkunden haben das Recht auf eine transparente und willkürfreie Gebührenstruktur. Die Berechnung einer Mindestpauschale für Konto- Überziehungen ist rechtswidrig. Bereits gezahlte Mindestentgelte können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden!
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