Bei Mieterhöhungen ist die tatsächliche Mietfläche zu berücksichtigen
Von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendarin Sandra Kiepels
Vermieter können aufatmen: Der BGH ist in einer aktuellen Entscheidung (AZ VIII ZR 266/14) von seiner alten Rechtsprechung zu Mieterhöhungen abgewichen. Vormals mussten sich Vermieter, die sich bei der Bemessung der Wohnung vermessen hatten, an diesem Fehler festhalten lassen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % betrug. Nun hat der BGH in einem Fall, in dem das Mietobjekt eigentlich 50 Quadratmeter größer war als im Mietvertrag angegeben, aber entschieden, dass die tatsächliche Mietfläche eben doch zählt. Damit ist die alte 10%-Rechtsprechung gekippt.
Denn § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen – dabei ist dann auch die tatsächliche Mietfläche zu berücksichtigen.
Dennoch darf selbst dann die Miete nicht sprunghaft ansteigen: Denn Kappungsgrenzen zum Schutz des Mieters müssen gewahrt bleiben. Die Miete darf daher um höchstens 20 %, in Ballungsräumen mit knappem Wohnraum sogar nur um 15% erhöhen.
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