von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Stud. iur. Jacob Eisenreich
Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Als volljähriger Antragssteller einer Waisenrente könnte dies jedoch zu Problemen führen.
Wenn ein junger, pflichtbewusster Antragssteller, mit Anspruch auf Waisenrente einen Antrag für die Zukunft stellt und dieser vorher noch über die Familie beitragsfrei versichert war, wird man für die Zeit zwischen Antragsstellung und Beginn der Waisenrente durch die Krankenkassen beitragspflichtig versichert. Von dieser Pflichtversicherung erhalten die Antragssteller erst wirkliche Kenntnis, wenn der erste Zahlungsbescheid im Briefkasten liegt, obwohl man eigentlich dachte, man wäre noch beitragsfrei über die Familie versichert.
Das gesetzliche Problem liegt hier im Sozialgesetzbuch V, genauer im §225 Satz 1, Nr. 3. Dieser regelt die Beitragsfreiheit bestimmter Antragsteller bis zum Beginn der Rente und nimmt dabei Waisen nicht mit auf, im Gegensatz dazu jedoch Rentenantragssteller.
Unterliegt eine solche Regelung einem geeigneten Differenzierungsgrund? Werden Waisen durch diese Regelung in ungerechtfertigter Weise benachteiligt?
All diese Fragen können Sie bei Ihrem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens klären.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz, Pulheim
E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de
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