Zwei weitere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen haben zurecht bestätigt, dass die Vorschriften des BGB, die Verbrauchern bei Haustürgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht einräumen, auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht anwendbar sind (LAG Köln, Urteil vom 18.12.2002, Az.: 8 Sa 979/02; LAG Brandenburg, Urteil vom 30.12.2002, Az.: 7 Sa 386/02).
Das LAG Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass zwar auch am Arbeitsplatz eine für Haustürgeschäfte typische „Haustürsituation“ entstehe. Diese setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer zu einer Leistung verpflichtet werde, was bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht der Fall sei. Ferner spräche auch die für die Widerspruchsvorschriften geltende Abschnittsüberschrift im Gesetz („Besondere Vertriebsformen“) gegen eine Anwendung des Widerrufsrechtes auf Aufhebungsverträge, da diese nicht „vertrieben“ werden. Das Urteil des LAG Brandenburg hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Eine Entscheidung der Rechtsfrage durch das BAG bleibt deshalb ab zu warten.
Arbeitslosengeld – keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag
Nach einer aktuellen Entscheidung des bayrischen Landessozialgerichts vom 09.01.2003 kann die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung für den Betroffenen ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein, wenn bei diesem die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist beachtet wird. Es erweist sich deshalb gerade in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, weil er sich einer rechtmäßigen Kündigung ausgesetzt sieht, gegen die er sich nicht wehren kann, als unzumutbar, die drohende Kündigung des Arbeitgebers ab zu warten. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verbiete deshalb die Verhängung einer Sperrzeit. Trotz dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer dennoch, eine Kündigung ab zu warten und sodann einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, dies schon im Hinblick darauf, dass eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung ihre Deckungszusage erst bei Vorliegen eines Versicherungsfalles, dies ist gewöhnlich der Ausspruch der Kündigung, erteilt.
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