Hat ein Arbeitgeber freiwillige Sozialleistungen zugesagt, so kann er diese nicht ohne weiteres widerrufen. Vielmehr muss ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt kenntlich gemacht sein. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2002 (Az.: 10 AZR 48/02) entschieden. Das Bundesarbeitsgericht empfiehlt insoweit die Leistungsgewährung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder als „jederzeit widerruflich“. Nach Ansicht der höchsten Arbeitsrichter bedeutet „freiwillig“ nicht gleichzeitig „jederzeit widerrufbar“. Es empfiehlt sich daher, die jederzeitige Widerrufbarkeit bereits in den Arbeitsverträgen bzw. in der Zusage selbst deutlich zu machen.
Jedoch ist zu unterscheiden zwischen dem Willen des Arbeitgebers, sich zumindest grundsätzlich rechtlich zu binden, diese Zusage aber widerrufen zu können, und einer voll umfassenden Freiwilligkeit. In letzterem Fall sollte ausdrücklich in der Zusage darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die freiwillige Leistung nicht besteht. Ist eine rechtliche Bindung von dem Arbeitgeber nicht gewollt, ist daher auch kein Widerrufsvorbehalt, sonder die voll umfassende Freiwilligkeit zur Leistung in die vertragliche Regelung auf zu nehmen.
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